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27. Juni 2022: Essen in Mehrweg für Hamburg

Das novellierte Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet Letztvertreiber:innen von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern ab dem 1. Januar 2023 nach §§ 33 und 34 VerpackG zu einem Mehrwegangebot. Davon sind nicht nur Restaurants, Cafés, Eiscafés, Bistros, Imbisse, Kantinen und Mensen, sondern auch heiße Theken, Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien und Salatbars im Einzelhandel betroffen, sofern fertige Speisen zur Mitnahme und zum Verzehr außer Haus (take away/to go) angeboten werden.